Einreichstart
Berechtigte Organisationen
- Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
- Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
- Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
- Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind mehrheitlich im Eigentum einer der 3 oben genannten Organisationen und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
- Politische Parteien
- Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
- Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors – wie etwa Banken, Finanzierungs- und Versicherungs-Unternehmen, Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, Wertpapier-Unternehmen und Pensionskassen
- Gewinnorientierte Organisationen, die nicht mehrheitlich Eigentum einer antragsberechtigten Organisation sind
Ja. Ist allerdings eine Gebietskörperschaft mit mehr als 50 % beteiligt, wird kein Zuschuss gewährt.
- Ansuchen um Mietzins-Senkung, wenn die gemietete Räumlichkeit nicht zur Gänze genutzt werden kann.
- Die Organisation muss bei den Kosten für Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung oder Schutzausrüstung darauf achten, dass die Preise angemessen sind.
Bitte beachten Sie dabei: Die Mehrheits-Eigentümerin oder der Mehrheits-Eigentümer muss auch den Antrag der Beteiligungs-Organisation unterschreiben.
Art und Höhe der Unterstützung
Ist die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 Euro, erhalten Sie höchstens einen Zuschuss in Höhe des Einnahmen-Ausfalls. Die Beantragung des Struktursicherungsbeitrages bzw. die Einreichung förderbarer Kosten ist hierbei optional, d.h. es können auch nur förderbare Kosten (ohne Struktursicherungsbeitrag) oder nur der Struktursicherungsbeitrag (ohne förderbare Kosten) beantragt werden.
- Im Normalfall: 7% der gesamten Einnahmen im Jahr 2019.
- Wenn die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren: 7% der durchschnittlichen gesamten Einnahmen der Jahre 2018 und 2019.
- Wenn es für das Jahr 2019 keine vollständigen Daten gibt, können die Einnahmen von 01.01. bis 31.05.2020 für das Kalenderjahr 2020 sachlich und begründet hochgerechnet werden, z. B. bei Neugründungen.
Beispiel:
- Von 01.01. bis 30.09.2019 erwirtschaftete eine Organisation Einnahmen von 300.000 Euro.
- Von 01.01. bis 30.09.2020 erwirtschaftet die Organisation wegen der Corona-Krise nur Einnahmen von 200.000 Euro.
- Der Einnahmen-Ausfall beträgt daher 100.000 Euro.
Beispiel:
- Von 01.01. bis 30.09.2019 erwirtschaftete eine Organisation ungewöhnlich niedrige Einnahmen von 100.000 Euro. Daher will sie auch die Einnahmen 2018 miteinbeziehen:
- Von 01.01. bis 30.09.2018 erwirtschaftete die Organisation nämlich noch Einnahmen von 300.000 Euro
- Daraus ergeben sich für die Jahre 2018 und 2019 durchschnittliche Einnahmen von 200.000 Euro.
- Von 01.01. bis 30.09.2020 erwirtschaftet die Organisation wegen der Corona-Krise nur Einnahmen von 50.000 Euro.
- Der Einnahmen-Ausfall beträgt daher 150.000 Euro.
- Ist die Summe der förderbaren Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) höher als 3.000 Euro, erhält die Organisation höchstens den Einnahmen-Ausfall.
- Jede Organisation erhält höchstens 2,4 Mio. Euro.
- Verbundene Organisationen erhalten nur einmal höchstens 2,4 Mio. Euro, das heißt z.B. beantragen Mehrheits-Eigentümerinnen oder Mehrheits-Eigentümer und Beteiligungs-Organisation den Zuschuss, erhalten beide Organisationen insgesamt einen Zuschuss von höchstens 2,4 Mio. Euro.
-
Wenn die Organisation dem Beihilferecht unterliegt, gelten auch die jeweils gültigen beihilferechtlichen Obergrenzen. Das sind:
- Im Falle der De-minimis-Verordnung EUR 200.000,- (bzw. EUR 100.000,- im Falle von Tätigkeiten im Straßengüterverkehr) an gesamten De-Minimis-Unterstützungsleistungen innerhalb des Organisationsverbunds innerhalb von drei Jahren
- Im Falle des Temporären Rahmens EUR 800.000,- (bzw. EUR 120.000,- im Falle von Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft) an gesamten Unterstützungsleistungen aus dem Temporären Rahmen (das sind jene besonderen Unterstützungsleistungen, die auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden)
Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung
Es ist nur ein Antrag pro Organisation bzw. Rechtsperson möglich, untergliederte „Sparten“ sind für sich genommen nicht separat antragsberechtigt.
Bitte beachten Sie dabei: Wenn Sie den Antrag bis zum 30.09.2020 eingereicht haben, erhalten Sie einen Teil des Zuschusses direkt mit Antragstellung. Den Restbetrag erhalten Sie sodann nach der Abrechnung.
Nein, der Antrag selbst ist kostenlos.
Allerdings müssen Sie in bestimmten Fällen Ihre Angaben von einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung bestätigen lassen. Dadurch können Kosten anfallen. Diese Kosten können Sie in die förderbaren Kosten einrechnen – vorausgesetzt, sie sind angemessen.
- Ein vertretungsbefugtes Organ (z.B.: Prokuristin oder Prokurist, Obfrau oder Obmann) der Organisation.
- Wenn die Organisation im Mehrheitseigentum einer anderen antragsberechtigten Organisation ist: auch die Mehrheits-Eigentümerin oder der Mehrheits-Eigentümer.
- In bestimmten Fällen: Unterschrift mit Stempel einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung.
- Zuschüsse bis 3.000 Euro: Auszahlung in voller Höhe innerhalb weniger Tage nach dem Antrag.
- Zuschüsse von 3.000 bis 6.000 Euro: Auszahlung von 3.000 Euro innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Endabrechnung.
- Zuschüsse über 6.000 Euro: Auszahlung von 50 % des Zuschusses innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Abrechnung ab dem 01.10.2020.
-
Der Gesamte Zuschuss wird in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen. Wenn Rückfragen erforderlich sind, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Ja – und zwar zwischen 01.10.2020 und 31.12.2020.
Bitte bedenken Sie:
- Im Antrag können Einnahmen und Kosten teilweise nur geschätzt werden. Bei der Abrechnung müssen die tatsächlichen Einnahmen und Kosten angegeben werden.
- Wenn keine Abrechnung eingereicht wird, muss der bereits ausbezahlte Betrag zurückgefordert werden.
Förderbare Kosten
- müssen betriebsnotwendig sein und
- zwischen dem 01.04. und dem 30.09.2020 angefallen sein.
- Direkt durch die Corona-Krise notwendig gewordene Kosten dürfen bereits ab 10.03. bis 30.09.2020 angefallen sein, z. B. Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel
- Kosten für frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen vor dem 10.3. entstanden sein (d.h. die Zahlungsverpflichtung wurde vor dem 10.3.2020 eingegangen, wobei die Rechnung ein späteres Datum aufweisen kann).
- Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden sowie Zahlungen zwischen verbundenen Organisationen (d.h. der Adressat der Rechnung des externen Vertragspartners muss jedenfalls die antragstellende Organisation selbst sein).
- Grundsätzlich: Kosten, die im 2. und 3. Quartal 2020 angefallen sind – also von 01.04. bis 30.09.2020.
- Ausnahmen: Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, werden bereits ab 10.03.2020 gefördert, z. B. Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel. Frustrierte Aufwendungen für abgesagte Veranstaltungen müssen vor dem 10.3. entstanden sein.
- Investitionen
- Instandhaltungskosten
- Personalkosten (Ausnahme: Personen nach Behinderteneinstellungsgesetz)
- Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasing-Raten, deren zugrundeliegender Vertrag nach dem 09.03.2020 abgeschlossen wurde
- Kosten, die vor dem 01.04. angefallen sind; Ausnahme: direkt durch die Corona-Krise notwendig gewordene Kosten dürfen bereits ab dem 10.03.2020 angefallen sein; frustrierte Aufwendung für abgesagte Veranstaltungen dürfen bis zum 9.3.2020 entstanden sein
- Kosten, die nach dem 30.09.2020 anfallen
- Kosten, die der Schadensminderungs-Pflicht entgegenstehen, z. B. Kosten für die Bestätigung der Steuerberatung, die nicht dem angemessenen Marktpreis entsprechen
- Nicht betriebsnotwendige Kosten
- Kosten, die durch Versicherungen oder andere Förderungen bereits abgedeckt worden sind oder noch abgedeckt werden
- Tilgungsraten im Rahmen der Rückzahlung von Krediten – hier können nur die Zinsen gefördert werden
Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Subventionen und Förderungen der öffentlichen Hand
- Spenden
- Leistungsentgelte
- Entgelte aus dem Verkauf von Waren
Nicht als Einnahmen gelten insbesondere Darlehens- und Kreditaufnahmen, Verkauf von Anlagevermögen sowie Zahlungen von verbundenen Organisationen. Dieser Einnahmenbegriff der Richtlinie gilt auch dann, wenn in der Buchhaltung der Organisation die Einnahmen zum Beispiel als „Erlöse“ dargestellt werden.
Die zeitliche Zuordnung der Einnahmen erfolgt nach den Regeln der jeweiligen Buchhaltung der antragstellenden Organisation, d.h. bei Einnahmen/Ausgabenrechnern zählt das Datum des Zuflusses, bei einer doppelten Buchhaltung der Zeitpunkt der Rechnungslegung. Es darf nicht zu willkürlichen Verschiebungen kommen.
Zu den Einnahmen zählen jeweils die gesamten Einnahmen der Rechtsperson, auch wenn diese z.B. aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit entstanden sind.
Einnahmen haben in zweierlei Hinsicht Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses:
- Bei förderbaren Kosten über 3.000 Euro ist der Zuschuss mit der Höhe des Einnahmen-Ausfalls begrenzt.
- Die Einnahmen 2019 sind Berechnungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag.
Ausnahmen:
- Bei Anträgen bis zum 30.09.2020: Ja, weil die tatsächlichen Kosten und Einnahmen noch nicht vollständig bekannt sind.
- Bei Anträgen ab dem 01.10.2020: Nein, hier müssen bereits die tatsächlichen Kosten und Einnahmen angegeben werden.
Sind Darlehen und Kredite auch Teil der Einnahmen bei der Berechnung des Struktursicherungsbeitrags?
Sonstige Fragen
- Ablehnung des Antrags
- Rückforderung des Zuschusses
- Strafrechtliche Konsequenzen
- Mehrjähriger Ausschluss von allen Förderungen des Bundes
- Wenn ein Rückzahlungs-Tatbestand vorliegt oder eintritt, muss die Förderung zurückgezahlt werden (§ 15 der Richtlinie)
- Die tatsächlichen förderbaren Kosten und Einnahmen müssen zwischen 01.10.2020 und 31.12.2020 abgerechnet werden (§ 19 der Richtlinie),
- Werden weitere öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Corona-Krise beantragt, muss in allen Anträgen der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds angegeben werden (§ 13 der Richtlinie).
- Die Organisation verpflichtet sich, in Zusammenhang mit der Förderung Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren und alle Unterlagen aufzubewahren – und zwar bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Ende jenes Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde.
Insbesondere übernimmt die Organisation folgende Verpflichtungen (§ 14 der Richtlinie):
- Arbeitsplätze: Die antragstellende Organisation nimmt besonderen Bedacht auf den Erhalt der Arbeitsplätze, z. B. durch Kurzarbeit.
- Einnahmen: Es werden alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um Einnahmen zu erzielen.
- Vergütungen: Es werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ab sofort Organen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wesentlichen Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen der antragstellenden Organisation keine unangemessenen Entgelte, Entgelt-Bestandteile oder andere Zuwendungen gezahlt.
- Rücklagen: Es werden keine Rücklagen aufgelöst, um den Bilanzgewinn zu erhöhen.
- Aktien: Die Förderung wird nicht genutzt, um eigene Aktien zurückzukaufen.
- Boni: Die Förderung wird nicht für Bonuszahlungen an Vorstände und Vorständinnen, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer genutzt. Im Jahr 2020 werden Vorständinnen und Vorständen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern höchstens 50 % der Boni des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bezahlt.
- Änderungen: Die Organisation meldet sofort, wenn sich Verhältnisse ändern, die für den Erhalt dieser Förderung maßgeblich sind.
Beihilferecht
- Verkauf von Eintrittskarten
- Vermietung von Räumlichkeiten
- Betrieb einer Vereinskantine
- Entgeltliche Vorträge
- Vereine mit überwiegend lokalem Einzugsgebiet, die kaum für Kunden/Kundinnen oder Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sind
- kulturelle Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten von nur überwiegend lokaler und regionaler Nutzung und Auswirkung
- Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Glaubensgemeinschaften mit überwiegend lokalem Wirkungsbereich